Statut des Vereins „Gastlichkeit in Südtirol – Ospitalità Sudtirolese“
Art. 1 NAME, SITZ UND RECHTSFORM
Der Verein führt den Namen: „Gastlichkeit in Südtirol – Ospitalità Sudtirolese“.
Der Verein hat seinen Sitz beim Hoteliers- und Gastwirteverband, Schlachthofstraße 59, 39100 Bozen.
Im Sinne von Artikel 36 des ZGB ist der Verein ein nicht anerkannter Verein ohne Gewinnabsicht.
Art. 2 ZIEL UND ZWECK
Ziel und Zweck des Vereins ist es, eine Plattform für das Hotel- und Gastgewerbe zu schaffen, die dem – virtuellen und persönlichen – Austausch zwischen Unternehmern und Mitarbeitern, aber auch Lieferanten, Journalisten, Gästen und externen Experten und allen weiteren Interessierten dienen soll. Der Verein bildet ein aktives Netzwerk, welches Informationsquelle und Diskussionsplattform gleichermaßen darstellt. Gleichzeitig versteht sich der Verein als Expertenpool, der zu aktuellen Themen der Tourismusbranche über Know-how verfügt und dieses entsprechend zur Verfügung stellt. Der Verein will eine Marke schaffen und nach außen authentisch und ehrlich widerspiegeln, was die Südtiroler Gastlichkeit ausmacht.
Der Verein verfolgt primär folgende Ziele:
die Berufe im Gastgewerbe aufzuwerten, im Besonderen den Serviceberuf;
das Image und die Qualität im Bereich Service nachhaltig zu steigern und zu stärken;
ein Netzwerk zu bilden, das den fachlichen Austausch fördert;
ein Kompetenzzentrum aufzubauen, das Anlaufstelle und Motor rund um die Südtiroler Gastlichkeit und im Besonderen für den Bereich Service ist;
die Nachwuchsförderung;
die Förderung von Innovation;
die Schaffung eines Qualitätssiegels für hohe Servicequalität in Hotellerie und Gastgewerbe.
Zudem werden in Zukunft auch andere Tätigkeitsfelder und –bereiche im Hotel- und Gastgewerbe im Rahmen der Initiative „Gastlichkeit in Südtirol“ gefördert und unterstützt, sofern sie der Erreichung der oben genannten Ziele zuträglich sind.
Die Zielsetzungen sollen vor allem durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Tätigkeiten erreicht werden:
fachliche Weiterbildungsveranstaltungen wie Kurse, Seminare, Tagungen, Vorträge, Besichtigungen, Lehrfahrten, Stammtische, Verkostungen, und Ähnliche;
fachliche Diskussionen, Beratungen und Erfahrungsaustausch in Online-Medien und bei persönlichen Treffen und Veranstaltungen;
Leistungs-Wettbewerbe und Prämierungen;
Förderung von Coaching und Mentoring;
Imagekampagnen und ähnliches;
Zusammenarbeit mit dem Hoteliers-und Gastwirteverband (HGV);
Aufbau einer entsprechenden Homepage, Präsenz in sozialen Medien;
Herausgabe von verschiedenen Publikationen, Videos, Filmen, usw.;
Vertretung der Belange des Vereins gegenüber Behörden, Politik und Öffentlichkeit;
Teilnahme an und Organisation von gastgewerblichen Veranstaltungen, Fachmessen und Wettbewerben.
Um die Vereinsziele zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Mobilien, Immobilien und Realrechte erwerben und veräußern, bauen, führen, anmieten und vermieten.
Auch kann der Verein jede Veranstaltung durchführen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind.
Art. 3 FINANZIERUNG UND VERMÖGEN
Das Vermögen des Vereins besteht aus mobilen und immobilen Gütern und Werten, auch angekauften, aus
Schenkungen, Zuwendungen und Beiträgen, auch der öffentlichen Hand, sowie von Sponsoren, und auch aus Erlösen sowie Beiträgen ex Artikel 148 TUIR.
Art. 4 GEMEINNÜTZIGKEIT – EHRENAMTLICHKEIT
Der Verein hat eine soziale Ausrichtung, ist auf dem Prinzip der Solidarität aufgebaut, verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Die Mittel des Vereins dürfen nur zweckgebunden verwendet werden, wobei eine Ausschüttung von eventuellen Gewinnen oder Reserven unter den Mitgliedern in jedem Fall ausgeschlossen ist.
Alle Ämter und Funktionen im Verein müssen freiwillig und ehrenamtlich ausgeübt werden. Die Geschäftsordnung kann ein Reglement für eine Spesenvergütung für die Vorsitzende/den Vorsitzenden und/oder die Mitglieder des Ausschusses und/oder die Rechnungsprüfer enthalten.
Art. 5 DAUER
Die Dauer des Vereins ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Art. 6 MITGLIEDER
Mitglieder können alle interessierten physischen Personen sein, welche die Ziele und den Zweck des Vereins mittragen und verfolgen.
Der Antrag um Aufnahme in den Verein kann nur schriftlich bzw. online gestellt werden. Im Aufnahmeantrag erklärt der Bewerber, die Statuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Organe des Vereins anzuerkennen und mit den Zielsetzungen einverstanden zu sein. Über eine eventuelle Nichtaufnahme entscheidet der Ausschuss.
Eine zeitlich befristete Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Art. 7 RECHTE DER MITGLIEDER
Alle Mitglieder haben das Recht, über die Tätigkeit des Vereins informiert zu werden, sowie die Initiativen entsprechend den Verfügbarkeiten und Bedingungen nutzen zu können.
Jedem Mitglied stehen das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht zu. Das passive Wahlrecht steht allen volljährigen Mitgliedern zu. Minderjährige Mitglieder können kein Amt im Verein bekleiden, jedoch einzelne Aufgabenbereiche übernehmen.
Art. 8 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten, die Interessen des Vereins zu wahren, stets das Wohl des Vereins zu verfolgen und sich an die Statuten, an die Geschäftsordnung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten.
Art. 9 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt, ohne dass dem ausscheidenden Mitglied ein Anspruch auf das Vereinsvermögen erwächst:
durch freiwilligen Austritt, der mindestens 30 Tage vor Jahresende schriftlich mitzuteilen ist; b) durch den Tod;
bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb des Geschäftsjahres;
durch Ausschluss mittels begründetem Beschluss des Ausschusses. Dieser kann insbesondere bei grober Missachtung der Bestimmungen des Statutes, der Geschäftsordnung oder der Beschlüsse der Organe des Vereins erfolgen, oder bei absichtlichen Handlungen, die den Ruf und das Ansehen des Vereins schädigen oder den Zielsetzungen entgegenarbeiten.
Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis des Ausschlusses eine Einspruchsmöglichkeit bei der Mitgliederversammlung gegeben.
Die Mitgliedschaft ist nicht auf Dritte übertragbar und geht nicht auf die Erbinnen und Erben des Mitglieds über.
Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieses keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits eingehobener Mitgliedsbeiträge.
Art. 10 ORGANE
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
der Ausschuss;
die/der Vorsitzende;
die Rechnungsprüfer/innen.
Art. 11 AMTSDAUER
Die gewählten und/oder kooptierten Mitglieder der Vereinsorgane bleiben für 4 Jahre im Amt und sind wieder wählbar.
Die Mandate der Mitglieder der Vereinsorgane verfallen mit den Neuwahlen nach Ablauf der Amtsperiode, dem Tod des Mitgliedes des Vereinsorgans, dem Rücktritt, dem Austritt, oder dem Verlust der Voraussetzungen.
Ausgeschiedene Ausschussmitglieder werden durch Nachrücken der/des jeweils ersten Nichtgewählten ersetzt. Bei Ausscheiden der/des Vorsitzenden hingegen muss diese/r neu gewählt werden.
Art. 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern des Vereins gebildet.
Die Mitgliederversammlung kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird von der/dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch mittels Telefax oder E-mail, sodass die Mitglieder spätestens sieben (7) Tage vor der Versammlung Kenntnis über Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung haben.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich innerhalb von 120 Tagen ab Ende des Geschäftsjahres einberufen. Darüber hinaus wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies für notwendig gehalten oder wenn dies von wenigstens einem Zehntel (1/10) der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Alle Mitglieder verfügen bei der Mitgliederversammlung über ein (1) Stimmrecht.
Die Stimmabgabe kann nur persönlich durch das Mitglied selbst erfolgen.
Art. 13 BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNGEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit jedweder Anzahl an Mitgliedern beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse und wählt Personen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, falls nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben oder in geheimer Wahl mittels Stimmzettel, sofern dies von wenigstens einem Zehntel (1/10) der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt in der Regel mittels Stimmzettel in geheimer Wahl, sofern nicht alle anwesenden Mitglieder einer Wahl durch Handaufheben zustimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, welche von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet wird.
Für eine Änderung des Statuts des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins.
Art. 14 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Wahl des Ausschusses;
die Wahl der Rechnungsprüfer/innen;
die Änderung des Statuts;
die Beschlussfassung über die Jahresabschlussrechnung, bestehend aus Finanz-und Vermögensrechnung;
die Entlastung der Vereinsorgane;
die Genehmigung des Tätigkeitsberichts, die Festlegung des Tätigkeitsprogramms, und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
die Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeiten anderer Vereinsorgane fallen.
Art. 15 VORSITZ UND STIMMZÄHLER
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende und bei ihrer/seiner Abwesenheit ihre/seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei (2) Stimmzähler und die Schriftführerin/den Schriftführer.
Art. 16 WAHL DER VEREINSORGANE
Bei den Wahlen sind die im Artikel 13 vorgesehenen Bestimmungen, soweit vereinbar, anzuwenden.
Bei der Wahl des Ausschusses kann jede/r Stimmberechtigte höchstens so viele Vorzugsstimmen abgeben, wie die Hälfte der zu Wählenden – bei Bruchteilen wird aufgerundet – ausmacht.
Gewählt werden können nur Kandidatinnen/Kandidaten, die anwesend sind, oder im Falle einer begründeten Abwesenheit schriftlich erklären, die eventuelle Wahl anzunehmen.
Die Geschäftsordnung kann eine detailliertere Wahlregelung vorsehen.
Art. 17 AUSSCHUSS
Das vollziehende Organ des Vereins ist der Ausschuss, welcher besteht aus:
der/dem Vorsitzenden;
sieben weiteren Vereinsmitgliedern.
Die Geschäftsordnung kann Details zur Wahl vorsehen, darunter auch die Wahl nach getrennten Kandidatenlisten.
Zusätzlich bestimmt der Ausschuss ein (1) Mitglied des Vorstandes des Hoteliers- und Gastwirteverbandes (HGV), das mit beratender Funktion, also ohne Stimmrecht an den Ausschusssitzungen teilnimmt.
Der Ausschuss des Vereins kann höchstens zwei (2) weitere Vereinsmitglieder mit Sitz- und Stimmrecht kooptieren.
Nach der Wahl des Ausschusses erfolgt in der konstituierenden Sitzung aus den eigenen Reihen die Wahl der/des Vorsitzenden, der Stellvertreterin/des Stellvertreters, die/der die/den Vorsitzende/n bei Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten vertritt.
Der Ausschuss bleibt 4 Jahre im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 18 AUFGABEN DES AUSSCHUSSES
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
die Wahl der/des Vorsitzenden und der einzelnen Funktionen aus den Reihen der Gewählten;
die Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 2 dieses Statuts, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;
die Durchführung der von der Mitgliederversammlung erteilten Vorgaben und getroffenen Beschlüsse;
die Erstellung der Jahresabschlussrechnung, bestehend aus Finanz-und Vermögensrechnung;
die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
die Genehmigung der Geschäftsordnung;
die Wahrnehmung aller satzungsmäßigen Aufgaben, die nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eins (1) der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst und Personen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt, sofern nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt, zählen also nicht.
Art. 19 SITZUNGEN UND PROTOKOLL DES AUSSCHUSSES
Die Einberufung der Sitzungen des Ausschusses hat schriftlich, auch mittels E-Mail, durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu erfolgen.
Über jede Sitzung muss ein Beschlussprotokoll geführt werden, welches von der/dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.
Art. 20 HAFTUNG – VERBINDLICHKEITEN
Der gesamte Ausschuss haftet für die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch. Bei Beschlussfassungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, können einzelne Ausschussmitglieder bei ihrer Gegenstimme von der Haftung ausdrücklich entbunden werden.
Die Haftungsentbindung muss in einem schriftlichen Protokoll namentlich festgehalten werden. Die Ausschussmitglieder haften dem Verein gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag (mandato – Artikel 1703 ZGB).
Für Verbindlichkeiten des Vereins, die durch ihn vertretende Personen eingegangen worden sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Vereinsvermögen halten.
Für diese Verbindlichkeiten haften persönlich und als Gesamtschuldner auch die Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben (Artikel 38 ZGB).
Art. 21 DIE/DER VORSITZENDE
Die/der Vorsitzende wird vom Ausschuss aus dessen Reihen gewählt und ist wieder wählbar. Sie/er bleibt vier Jahre im Amt.
Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen hin und ist, gemäß Art. 36, Absatz 2 ZGB, die rechtliche Vertreterin/der rechtliche Vertreter desselben. Sie/er führt den Vorsitz bei allen Sitzungen, beruft dieselben ein, leitet die Initiative und überwacht die Geschäftsführung.
Die/der Vorsitzende beruft den Ausschuss mit den Modalitäten gemäß Artikel 12 ein.
Die/der Vorsitzende kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses treffen, wenn eine Einberufung des Ausschusses zeitlich nicht möglich erscheint. Die/der Vorsitzende muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Ausschuss in der nächstfolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorlegen.
Art. 22 RECHNUNGSPRÜFER/INNEN
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren und bis zur erfolgten Neuwahl zwei (2) Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer/innen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die Überprüfung der Jahresabschlussrechnung, bestehend aus Finanz-und Vermögensrechnung, sowie die Kontrolle der Geschäfts- und Finanzgebarung des Vereins.
Die Rechnungsprüfer/innen berichten jährlich der Mitgliederversammlung schriftlich über ihre Tätigkeit.
Art. 23 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, und nach Anhören des Kontrollorgans gemäß Artikel 3, Absatz 190 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996, einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen zugeführt. In keinem Fall darf das Vereinsvermögen oder der Erlös daraus unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.
Art. 24 ARTIKEL 148 EINHEITSTEXT ÜBER DIE DIREKTEN STEUERN
Das Statut des Vereins wurde im Sinne von Artikel 148 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917 (Einheitstext über die direkten Steuern, TUIR) i.g.F. verfasst und im speziellen unter Berücksichtigung der Klauseln des Absatz 8, Buchstabe a) bis f) des Artikel 148 TUIR.
Art. 25 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für alle Fälle, die in diesem Statut nicht ausdrücklich vorgesehen sind, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches, Art. 36 und ff. sowie die steuerlichen Bestimmungen der nicht gewerblichen Körperschaften, ganz speziell jene des Artikels 148 TUIR.